Die nachfolgend beschriebenen Schutzrechte sollen innovativen Handwerksunternehmen und Erfindern bei der Sicherung von Innovationen Hilfestellung leisten. In kurzer und übersichtlicher Form steht dem Leser eine Zusammenstellung ausgewählter Schutzrechte zur Verfügung.
Vorwort Die nachfolgend beschriebenen Schutzrechte sollen innovativen Handwerksunternehmen und Erfindern bei der Sicherung von Innovationen Hilfestellung leisten. In kurzer und übersichtlicher Form steht dem Leser eine Zusammenstellung ausgewählter Schutzrechte zur Verfügung. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Im Einzelfall ist eine Rechtsberatung durch eine autorisierte Person unumgänglich. Weiterführende Informationen zu
gewerblichen Schutzrechten erteilen Patentanwälte und die Beauftragten für Innovation und Technologie (BIT). Bedeutung der gewerblichen Schutzrechte Die Idee des Patents - und des gewerblichen Rechtsschutzes überhaupt - als Schutz für geistiges Eigentum entstand im Zuge der Industrialisierung und der Entwicklung von Naturwissenschaften und Technik sowie der Einführung der Gewerbefreiheit im ausgehenden 18. und 19. Jahrhundert. Der Begriff des Patents für das wohl bekannteste gewerbliche Schutzrecht leitet sich vom lateinischen 'patens' ab, was offener Brief, Urkunde, bedeutet. Die
Grundidee bei der Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes war, einerseits einen Anreiz für technische Entwicklungen zu bieten und andererseits einen Schutz vor Missbräuchen der neu entstandenen Gewerbefreiheit zu schaffen. Ein Erfinder sollte dafür belohnt werden, dass er seine technische Erfindung der Öffentlichkeit vorstellte, damit diese Neuerung als tragfähiger Ausgangspunkt für die industrielle Entwicklung wirken konnte. Im Gegenzug für die Offenlegung seiner
Erfindung sollte dem Erfinder ein Schutzrecht zugesprochen werden, das ihm für eine begrenzte Zeit die Möglichkeit gab, über seine Erfindung allein zu verfügen und anderen die Verwendung zu untersagen. Dies ist bis heute der Kerngedanke des Patentwesens und des gewerblichen Rechtsschutzes insgesamt. Deutsches Patent Das bekannteste technische Schutzrecht ist das Patent. Wichtigstes Motiv für eine Patentanmeldung ist der Schutz vor Nachahmung und damit die Sicherung des Marktvorsprunges. Der entscheidende Vorzug des Patents: Es handelt sich um ein geprüftes Schutzrecht. Die Prüfer in den Patentämtern sind auf bestimmte Fachgebiete spezialisiert, sie kennen den „Stand der Technik" in ihrem Sachbereich. Durch ein gründliches Prüfungsverfahren wird sichergestellt, dass nur solche Erfindungen zum Patent führen, die die Voraussetzungen der Patentfähigkeit erfüllen. Daher steht das Patent allgemein in hohem Ansehen. Anwendungsbereich: Technische Gegenstände und Verfahren, etwa Maschinen, Vorrichtungen, Geräte und deren Teile; chemische Erzeugnisse, z. B. Kunststoffgranulate, Kunstdünger oder Arzneimittel; Verfahren zum Herstellen von Erzeugnissen, Arbeits- und Anwendungsverfahren; mikrobiologische Verfahren und deren Anwendung. Ausschlüsse: Nicht patentfähig sind Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; die Wiedergabe von Informationen. Voraussetzungen: Die Erfindung muss drei Anforderungen erfüllen: Sie muss „neu" sein, auf „erfinderischer Tätigkeit" beruhen und „gewerblich verwertbar" sein. Der Anmeldungsgegenstand gilt nur dann als neu, wenn er vor dem Anmeldetag weder mündlich noch schriftlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Bereits der Aufsatz in der Fachzeitschrift, die Verteilung von Prospekten oder die Vorführung auf einer Messe stellen, wenn daraus die Erfindung erkennbar war, eine „Vorveröffentlichung" dar; sie steht, selbst wenn sie durch den Erfinder oder den Anmelder erfolgt ist, einer späteren
Patentanmeldung im Wege. Die Erfindung muss zudem auf „erfinderischer Tätigkeit" beruhen. Darunter ist zu verstehen, dass eine Leistung nur dann mit einem Patent belohnt wird, wenn sie für den durchschnittlichen Fachmann nicht nahe gelegen hat. Anmeldung und Prüfung: Für den nationalen deutschen Geltungsbereich erfolgt die Anmeldung beim Deutschen Patentamt in München. Einzureichen sind eine technische Beschreibung der Erfindung (in der Regel mit Zeichnungen) sowie die Patentansprüche, in denen angegeben ist, was unter Schutz gestellt werden soll. Der fachkundigen Formulierung der Patentanmeldung und insbesondere der Patentansprüche kommt eine zentrale Bedeutung zu, zumal nach Abgabe des Antrags keine weiteren technischen Angaben „nachgeschoben" werden dürfen. Erfahrungsgemäß werden Anmeldungen häufig aufgrund von Fehlern abgelehnt, die bei sorgfältiger Ausarbeitung hätten vermieden werden können. Im Regelfall sollte daher die Anfertigung der Anmeldungsunterlagen durch einen
Patentanwalt erfolgen. Die Patentwürdigkeit der Erfindung wird vom Deutschen Patentamt nur auf (kostenpflichtigen) Antrag hin geprüft. Dieser Prüfungsantrag muss spätestens bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Einreichung der Anmeldung gestellt werden; andernfalls verfällt die Anmeldung. Die Prüfung selbst erfolgt nach formalen und sachlichen Kriterien; letztere erstreckt sich vor allem auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Gegenstand der
Patentanmeldung schutzfähig ist. Laufzeit: Das Patent hat eine Schutzdauer von maximal 20 Jahren ab dem Anmeldetag. Zur Aufrechterhaltung ist ab dem dritten Jahr jährlich eine Jahresgebühr zu entrichten. Gebrauchsmuster Das Gebrauchsmuster ist - ebenso wie das Patent - ein technisches Schutzrecht; es wird oft als „kleines Patent" bezeichnet. Sein großer Vorteil: Das Gebrauchsmuster wird in der Regel wenige Wochen nach dem Anmeldetag eingetragen. Eine sachliche Prüfung wird vom Patentamt nicht durchgeführt. Obendrein gibt es beim Gebrauchsmuster eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Damit steht die Präsentation einer Erfindung, etwa auf einer Messe oder einer Außendiensttagung, der Eintragung nicht im Wege, sofern diese „Vorveröffentlichung" eben nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegt. Dies ist ein entscheidender Vorzug gegenüber dem Patent, dessen Erteilung die absolute Neuheit der Erfindung voraussetzt. Anwendungsbereich: Schutzfähig sind technische Erfindungen, z. B. Maschinen, Vorrichtungen und Geräte, Schaltungen und chemische Erzeugnisse. Ausschlüsse: Ästhetische Formschöpfungen (Design), Regeln für Spiele, reine EDV-Programme (Software), „Verfahren" einschließlich reiner Anwendungserfindungen. Voraussetzungen: Der Gegenstand einer Gebrauchsmusteranmeldung muss neu sein und auf einem „erfinderischen Schritt" beruhen, d. h. er darf sich für den Durchschnittsfachmann nicht einfach aus dem bekannten Stand der Technik herleiten lassen. Anmeldung und Prüfung: Der Aufbau einer Gebrauchsmusteranmeldung entspricht weitgehend dem der Patentanmeldung; die Unterlagen sind beim Deutschen Patentamt einzureichen. Das Patentamt führt nur eine Formalprüfung durch. Neuheit und erfinderischer Schritt werden erst in einem Löschungsverfahren geprüft, das beispielsweise von einem potentiellen Verletzer des Gebrauchsmusters eingeleitet werden
kann. Laufzeit: Das Gebrauchsmuster kann nach drei Jahren um weitere drei Jahre und danach noch zweimal um je zwei Jahre verlängert werden. Somit ergibt sich eine Gesamtlaufzeit von maximal zehn Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag. Auslandsanmeldungen und „Priorität" Das deutsche Patent oder Gebrauchsmuster schützt nur in Deutschland gegen die unbefugte Benutzung des angemeldeten Gegenstandes, nicht aber gegen Herstellung oder Vertrieb des Produktes in anderen Ländern. Wer in einem Land eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht hat, kann entsprechende Anmeldungen in ausländischen Staaten bzw. als europäische Patentanmeldung innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag der Erstanmeldung nachreichen. Dabei kann er die „Priorität", d. h. den Zeitrang des Anmeldetages der Erstanmeldung beanspruchen. Die ausländischen Anmeldungen erhalten dann rückwirkend die Priorität der Erstanmeldung. Nach Einreichung
einer deutschen Anmeldung hat man also 12 Monate Zeit, um sich für Auslandsanmeldungen zu entscheiden. Dies bewirkt, dass Veröffentlichungen, auch eigene, die in diesem Zeitraum erscheinen, bei der Prüfung der Auslandsanmeldungen nicht berücksichtigt werden. Es bieten sich drei Wege an:
Nationale Patentanmeldungen können bei den Patentämtern der ausländischen Staaten eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass jedes Land andere gesetzliche Bestimmungen, andere formale Vorschriften und meist eine andere Sprache hat.
Bei einer europäischen Patentanmeldung ist die Anmeldung in deutscher Sprache beim Europäischen Patentamt (EPA) in München einzureichen. Sie kann sich auf einige oder alle Vertragsstaaten erstrecken.
Alternativ ist eine internationale Patentanmeldung möglich. Sie erlaubt die Durchführung einer Recherche und eine vorläufige Prüfung. Nach Ablauf bestimmter Fristen ist sie in eine nationale oder europäische Anmeldung zu überführen. Die hierbei entstehenden Kosten können durch die internationale Anmeldung nach hinten verschoben werden.
Internationale Patentanmeldung Der „Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens" (PCT) ermöglicht es, mit einem einzigen Antrag auf Patenterteilung mehrere (auch außereuropäische) Länder zu erfassen. Für eine solche internationale Patentanmeldung wird eine zentrale Neuheitsrecherche durchgeführt. Erst wenn der Anmelder den „Internationalen Recherchenbericht" erhalten hat, der ihm Aufschluss über die Erteilungsaussichten gibt, muss er
die jeweiligen nationalen Phasen in den ihn interessierenden Ländern einleiten. Nach Durchführung dieses Verfahrens muss die internationale Patentanmeldung in ein Europa-Patent oder in jeweilige nationale Anmeldungen überführt werden. Insgesamt kann die Einleitung der nationalen Phasen oder die Anmeldung des Europa-Patents um 30 bzw. 31 Monate ab dem ursprünglichen Prioritätstag aufgeschoben werden. So lange kann man sich also die Option auf die Einleitung einer Vielzahl
nationaler Patentanmeldungen offen halten und die damit verbundenen Kosten aufschieben. Merksatz für die internationale Patentanmeldung ist: Man kauft Zeit. Europa-Patent Eine europäische Patentanmeldung kann sich auf einige oder alle Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens erstrecken. Derzeit sind dies: Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Weiterhin kann die europäische Patentanmeldung auf folgende Staaten erstreckt werden: Albanien, Litauen, Lettland, Mazedonien, Rumänien, Slowenien. Das Europäische Patentamt prüft - ähnlich wie das Deutsche Patentamt - den Anmeldungsgegenstand auf Patentfähigkeit. Kommt es zur Erteilung eines Europa-Patents, muss für die interessierenden Länder eine Übersetzung des zunächst in der Regel nur in Deutsch vorliegenden Patents vorgenommen werden. Es entstehen dann, in den vom Anmelder benannten Staaten, voneinander unabhängige nationale Patente, für die das jeweilige nationale Recht gilt. Marken Der Erfolg einer Ware wird nicht nur vom Preis oder der Qualität bestimmt, sondern ist auch vom Image der Ware abhängig. Das Ansehen eines Erzeugnisses bzw. des Herstellers spielt vor allem dann eine wichtige Rolle, wenn sich die qualitativen oder technischen Standards vieler Wettbewerbsprodukte einander angeglichen haben. Die Marke macht gleichartige Produkte unterscheidbar, sie stellt eine augenfällige „Visitenkarte" dar und dient dem
Verbraucher als Orientierungshilfe in einem schwer überschaubaren Warensortiment. Auch gilt die Marke als Absatz förderndes Gütezeichen, das eine gleich bleibende und originäre Qualität verspricht. Je bekannter eine Marke ist, desto größer wird der Anreiz für Mitbewerber, diese Marke zu kopieren oder sich ihr anzunähern. Diese Absicht lässt sich nur durchkreuzen, wenn Marken angemeldet werden, und zwar rechtzeitig. Als Marken können unter anderem eingetragen werden: Wortzeichen, Bildzeichen, kombinierte Wort-Bild-Zeichen, Zahlen oder dreidimensionale Gestaltungen. Ohne Schutzrechtsanmeldung ist der Marken-„Inhaber" weitgehend schutzlos: Kommt ein Konkurrenzunternehmen mit einem gleichartigen Produkt und dem gleichen Namen auf den Markt, gelingt es dem „Schöpfer" der Marke (meist) nicht, die Benutzung des Plagiats zu verhindern. Schlimmer noch: Wenn der Nachahmer das benutzte Zeichen als Marke eintragen lässt, kann er dem eigentlichen Schöpfer des Namens die weitere Verwendung unter Umständen
untersagen. Unter den Begriff der Marke fällt auch die Dienstleistungsmarke, die für Dienstleistungsunternehmen eingetragen wird, wie z. B. Hotels, Reisebüros, Banken, Fahrschulen, Speditionsunternehmen oder Messegesellschaften. Anwendungsbereich: Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Einige Beispiele: Das Wortzeichen „Persil", der Mercedes-Stern oder der Kranich der Lufthansa als Bildzeichen, das Bayer-Kreuz als kombiniertes Wort-Bild-Zeichen. Ausschlüsse: Rein beschreibende Angaben wie z. B. „feuerfest" oder „Kompaktblitz" und allgemeine Bezeichnungen wie „Super" oder „Top"; Zeichen ohne Unterscheidungskraft. Anmeldung und Prüfung: Marken werden beim Deutschen Patentamt angemeldet und auf Eintragbarkeit, also zum Beispiel auf die oben genannten Ausschlüsse, geprüft. Das Patentamt führt keine Prüfung auf das Vorliegen älterer Rechte, also auch nicht auf das Vorliegen älterer Marken durch. Das Patentamt würde also ohne weiteres beispielsweise eine Marke „Persil" eintragen. Hiergegen kann dann jedoch der Inhaber der älteren Marke Widerspruch vor dem Patentamt erheben oder auch Klage auf Unterlassung vor den ordentlichen Gerichten einreichen. Es empfiehlt sich daher, vor Anmeldung einer Marke selbst zu
recherchieren, ob dem gewählten Namen nicht identische oder verwechselbar ähnliche Marken entgegenstehen. Laufzeit: Die Eintragung von Marken erfolgt für zehn Jahre und kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden. Marken im Ausland Neben den deutschen Marken kann man auch in jedem anderen Land nationale Marken anmelden. EU-Marke (Gemeinschaftsmarke) Beim Gemeinschaftsmarkenamt in Alicante (Spanien) besteht die Möglichkeit, eine EU-weit geltende Gemeinschaftsmarke anzumelden, die einen einheitlichen Schutz für sämtliche EU-Länder bietet. Das Eintragungsverfahren kann auf Deutsch durchgeführt werden. Internationale Registrierung Nach dem so genannten Madrider Markenabkommen, dem neben einer Vielzahl von europäischen auch afrikanische und asiatische Länder beigetreten sind, ist es möglich, für diese Länder eine Markenanmeldung zu vergleichsweise geringen Kosten durchzuführen. Geschmacksmuster Angesichts des verschärften Wettbewerbs sehen immer mehr Firmen das Äußere ihrer Produkte nicht länger als nebensächlich an, sondern als unternehmerische Herausforderung. Insbesondere die Hersteller von Konsumgütern wie Haushaltsgeräten, Möbeln, Leuchten, Elektro- und Sanitärartikeln widmen sich häufig dem kleinen Detail im Design und heben sich so von der „Standardware" ab. Welche Bedeutung das richtige „Styling" für den Verkauf hat, zeigt das Beispiel der Automobilindustrie. In regelmäßigen Abständen „verkleiden" die Hersteller ihre Fahrzeuge neu. Ein neues Modell ist geboren und ein neuer Kaufanreiz geschaffen - auch dann, wenn am Auto keine bahnbrechenden technischen Neuerungen vorgenommen wurden. Kleine und mittlere Unternehmen können verstärkt Marktnischen nutzen, indem sie hochwertiges Design als Wettbewerbselement einsetzen. Voraussetzung ist, dass die eigenen schöpferischen Ideen und Leistungen gegenüber Mitbewerbern rechtlich abgesichert werden. Andernfalls könnte die Konkurrenz alles nachahmen, ohne Kosten für eine eigene Designentwicklung aufbringen zu müssen. Anwendungsbereich: Das Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das speziell für die „geschmackliche", oder besser, die ästhetische Gestaltung eines Produkts geschaffen wurde. Grundsätzlich lässt sich das Design aller Erzeugnisse schützen. Ausschlüsse: Keine. Die Gestaltung der Erzeugnisse muss aber den Formen- und/oder Farbensinn ansprechen. Voraussetzungen: Das Design muss am Anmeldetag neu und eigentümlich sein; es muss die durchschnittliche Leistung eines Designers übersteigen. Gute handwerkliche Arbeit allein genügt nicht. Für das Geschmacksmuster gilt eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Im Sinne dieser Regelung ist ein Design auch dann noch „neu", wenn es beispielsweise auf einer Messe vorgestellt und dann innerhalb der sechsmonatigen Frist von dem Berechtigten angemeldet wird. Anmeldung und Prüfung: Die Eintragung des Geschmacksmusters erfolgt beim Deutschen Patentamt. Es erfolgt nur eine Formalprüfung. Neuheit und Eigentümlichkeit werden nicht bei der Anmeldung, sondern in der Regel erst im Rahmen einer Klage wegen Verletzung des Geschmacksmusters geprüft. Laufzeit: Maximal 20 Jahre. Auslandsgeschmacksmuster und Priorität Ähnlich wie beim Patent besteht auch hier die Möglichkeit, die Priorität, d.h. den Zeitrang des Tages der Erstanmeldung, zu beanspruchen. Im Gegensatz zum technischen Schutzrecht, bei dem eine Prioritätsfrist von 12 Monaten besteht, beläuft sich die Prioritätsfrist beim Geschmacksmuster nur auf 6 Monate. Die Auslandsanmeldungen können sich dann auch bei der Neuheitsprüfung auf den ersten Anmeldetag berufen, so dass nur die
Veröffentlichungen, die vor dem ursprünglichen Anmeldetag des deutschen Geschmacksmusters veröffentlicht worden sind, den ausländischen und nachfolgenden Geschmacksmustern entgegengehalten werden können. Grundsätzlich kann für jedes Land einzeln ein Geschmacksmuster angemeldet werden. Weiterhin sind eine Reihe von Ländern dem so genannten Haager Musterabkommen beigetreten, für die eine gemeinsame Anmeldung durchgeführt werden kann. EU-Geschmacksmuster Die Laufzeit des EU-Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre. Nicht eingetragenes Geschmacksmuster Mit der erstmaligen Veröffentlichung eines Musters in der Europäischen Union gilt für den Inhaber und Gestalter dieses Musters ein 3 Jahre gültiger Schutz gegen Nachahmung dieses Musters in der gesamten EU. Sortenschutzrecht Mit diesem speziellen Schutzrecht lassen sich neue Pflanzensorten und deren Bezeichnungen schützen. Der Inhaber eines Sortenschutzrechts hat das ausschließliche Recht, die Erzeugung und den Vertrieb von Vermehrungsgut (Saatgut und Stecklinge) gewerblich zu betreiben. Das Recht auf Sortenschutz steht dem Züchter oder Entdecker der Sorte zu. Anwendungsbereich: Vermehrung neuer Züchtungen von Nutz- und Zierpflanzen. Ausschlüsse: Alle Pflanzensorten, die nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind. Voraussetzungen: Die Pflanzensorte muss neu, hinreichend homogen, beständig und unterscheidbar sein sowie eine eintragungsfähige Bezeichnung aufweisen. Anmeldung und Prüfung: Erfolgt beim Bundessortenamt in Hannover. Dem Antrag sind Pflanzen oder Saatgut beizufügen, da die Erfüllung der Voraussetzungen durch den Anbau der Pflanzen geprüft wird. Laufzeit: Der Sortenschutz beträgt 25, in Ausnahmefällen 30 Jahre. Halbleiterschutz Das Halbleiterschutzgesetz schafft die Möglichkeit, die Oberflächengestaltung von Mikrochips, das so genannte maskwork, zu schützen. Ein erteilter Halbleiterschutz gewährt ein Nachbildungs- und Verwertungsverbot. Im Falle unerlaubter Nutzung kann der Inhaber Unterlassungs- und/oder Schadenersatzansprüche geltend machen. Anwendungsbereich: Mikroelektronische Halbleiter (Chips) mit Mehrschichtaufbau. Voraussetzungen: Geschützt werden „dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien), wenn und soweit sie Eigenart aufweisen". Das ist in der Regel immer dann der Fall, wenn es sich um eigene Leistungen handelt, die nicht alltägliches Ergebnis geistiger Arbeit sind. Anmeldung und Prüfung: Die Unterlagen sind beim Deutschen Patentamt einzureichen. Es erfolgt keine Neuheitsprüfung. Laufzeit: Maximal zehn Jahre. Die Schutzdauer beginnt - je nach Voraussetzungen - entweder mit der Anmeldung oder mit der ersten geschäftlichen Verwertung. Computerprogramme Für den Schutz von Computerprogrammen sind im Wesentlichen zwei Gesetze zuständig: das Urheberrechtsgesetz, insbesondere die zweite Änderung zum Urheberrechtsgesetz vom Juni 1993 sowie das Patentgesetz. Während das Urheberrechtsgesetz eher die gesamt schriftstellerisch, schaffende Leistung würdigt und Schutz für den gesamten Quellcode bietet, können in dem Computerprogramm enthaltene technische Ideen oder Gedanken nur über das Patentgesetz
geschützt werden. Die zweite Änderung zum Urheberrechtsgesetz vom Juni 1993 gewährt für Software automatischen Urheberschutz mit der Veröffentlichung. Es empfiehlt sich, den Anspruch auf Urheberrechte im Programm, z. B. während der Startprozedur kenntlich zu machen. Der Schutz bezieht sich aber nicht auf den Inhalt, sondern auf den Urheberrechtsschutz, z. B. das Vervielfältigungsrecht, das nur dem Urheber vorbehalten ist. Zu den zustimmungsbedürftigen
Vervielfältigungshandlungen gehören Programmausdrucke und Programmaufzeichnungen auf beliebigen Datenträgern, aber auch beispielsweise das Kopieren des Programms in die Datenverarbeitungsanlage, das Laden eines Programms von der Festplatte in den Arbeitsspeicher zur Vorbereitung eines Programmlaufes etc.. Die Nutzungsrechte an Computerprogrammen, die im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstehen, liegen beim Dienstherrn. Für die in einem Computerprogramm enthaltene technische Erfindung ist das Arbeitnehmererfindergesetz anzuwenden. Software, die zur Realisierung einer technischen Lösung benötigt wird, ist in der Regel patentierbar. In diesem Falle ergibt eine detaillierte Prüfung, ob die vorgeschlagene Lösung technischer Natur ist und ob die Schutzvoraussetzungen - Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit - gegeben sind. Urheberrecht Urheberrecht ist das eigentumsähnliche Recht des Werkschöpfers an seinem individuellen geistigen Werk, z. B. Werke der Literatur, Kunst, Wissenschaft. Es entsteht mit der Werkschöpfung. Laufzeit: bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Fördermöglichkeiten bei Patentanmeldungen KMU-Patentaktion: http://www.signo-deutschland.de Was wird gefördert? Recherchen zum Stand der Technik
Kosten-Nutzen-Analyse
Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt
Vorbereitung für die Verwertung einer Erfindung
Gewerblicher Rechtsschutz im Ausland Wer wird gefördert? Kleine und mittlere Unternehmen, Handwerksbetriebe und Existenzgründer des produzierenden Gewerbes und der Landwirtschaft mit Geschäftssitz und Produktionsstätte in Deutschland, die selbst Forschung und Entwicklung betreiben oder betreiben lassen und erstmals oder seit 5 Jahren wieder ein oder Gebrauchsmuster anmelden oder verwerten lassen. Wie wird gefördert? Der Zuschuss pro Unternehmen beträgt maximal 8.000 €, bei maximal 16.000 € förderfähiger Kosten. Suche im Internet Deutsche Patent- und Gebrauchsmusterrecherche: http://www.depatisnet.de
Deutsche Markenrecherche: https://dpinfo.dpma.de
Formulare und weitere Informationen: http://www.dpma.de Eintragung und Recherche europäischer Patente: http://www.epo.org/patents/patent-information/free_de.html
Eintragung und Recherche europäischer Marken und Geschmacksmuster: http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/index.de.do