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ABSAUGUNG VON HOLZSTAUB UND SPÄNEN

Autor: Georg Krämer
Letzte Änderung: 22.04.2010
Absaugung von Holzstaub und Spänen – eine energieaufwändige und organisatorische Herausforderung

Dipl.-Holzwirt G. Krämer, Holzfachschule Bad Wildungen, Fachbereich Technologietransfer



Holzstaub gilt als krebserzeugender Gefahrstoff, wobei das verursachende krebserzeugende Prinzip noch nicht identifiziert werden konnte
Das Holz-Zentralblatt vom 04.12.2002 tituliert, dass „Holzstaub bald kein „Gefahrstoff“ mehr“ sei. Man bezog sich auf die Langzeitstudien des Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg in 1999 / 2000, wonach kein eindeutiges krebserzeugendes Potenzial durch Eichen- und Buchenstaub an Tieren festgestellt werden konnte.
Nach wie vor jedoch ist Holzstaub allgemein (TRGS 905) und insbesondere Holzstaub von „Harthölzern“ als krebserzeugender Gefahrstoff (TRGS 906) eingestuft, wobei das verursachende krebserzeugende Prinzip derzeit noch nicht identifiziert werden konnte. Weiter wirkt Holzstaub bestimmter Holzarten bei dafür empfindlichen Menschen als sensibilisierender Gefahrstoff im Kontakt mit der Haut oder in den Atemwegen (TRGS 907).
 
Seit August 2008 gilt für Holzstaub durchgängig ein Schichtmittelwert (= 8 Stunden pro Schicht) von maximal 2 mg einatembarem Holzstaub pro m³ Luft
Während die Europäische Union einen Grenzwert von 5 mg/m³ Luft fordert, ist in der TRGS 553 Holzstaub (Ausgabe August 2008) nun durchgängig ein Schichtmittelwert (= 8 Stunden pro Schicht) ≤ 2 mg einatembarem Holzstaub pro m³ Luft festgelegt worden (Meßmethoden beachten): „Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.“
 
Absaugung ist integraler Bestandteil der Fertigungstechnik
Weder Absaugtechnik noch Holzstaub sind in der Berufsbildung prüfungsrelevant. Die ohnehin sinnvolle und notwendige Absaugtechnik ist integraler Bestandteil der Fertigungstechnik in der Holzwirtschaft und durchzieht im wahrsten Sinne des Wortes den gesamten Betrieb:
  • Die Betriebskosten (u.a. elektrische Energie, Wärmeenergieverluste) für Absaugtechnik übersteigen mehrfach die Investitionskosten bezogen auf die technische Nutzungsdauer der Absauganlage. Mehr als ¼ der Stromkosten in produzierenden Betrieben entfallen auf die Absaugung. Eine überdimensionierte Absauganlage mit unnötigen Rohrwiderständen z.B. durch geknickte flexible Schläuche oder offene Handschieber oder Fehlluft erfordert zusätzlich erhebliche elektrische Energie.
  • Holzstaub und Späne können als privilegierter Brennstoff kostengünstig und versorgungssicher zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden. Statt Entsorgungskosten zu zahlen, können die gesammelten Holzreste in einer Holzrestefeuerung die Wärmeverluste durch Abluftführung kompensieren oder sogar den Betrieb versorgungssicher und kostengünstig beheizen.
  • Eine integrierte Absaug- und Heiztechnik gibt dem Betrieb eine innere Ordnung, um sich auf eine qualitativ hochwertige Leistungserstellung zu konzentrieren.
  • Die Absaugung erhöht die Qualität der Fertigung sowie die Qualität der Arbeitsbedingungen.
  • In jedem Betrieb müssen Arbeitsbedingungen, Gefahrstoffe und Explosionsgefahren vor Arbeitsaufnahme durch abhängig Beschäftigte im Rahmen einer Arbeitsbereichs- und Gefährdungsanalyse ermittelt, beurteilt und dokumentiert werden. Längst hat sich die Überprüfung von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit von der Werkstatt ins Büro verlagert. Liegen Betriebsanweisung Holzstaub, Unterweisung zu Holzstaub als Gefahrstoff und eine Arbeitsbereichs- und Gefährdungsanalyse nicht vor, wird davon ausgegangen, dass die Werkstatt kein staubarmer Arbeitsbereich ist. Dann besteht Handlungsbedarf oder eine sehr teure und wenig hilfreiche Verpflichtung zur Messung des Holzstaubgehaltes in der Atemluft.

Wie können Tischlereien / Schreinereien und andere Holz verarbeitende Betriebe die Forderungen an Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit umsetzen? Nach § 5 (1) Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. Die Ermittlung der Arbeitsbedingungen erfolgt durch eine Gefährdungsanalyse (hinsichtlich Stoffe, Werkzeuge und Arbeitsverfahren sowie eingesetzte Beschäftigte) und Arbeitsbereichsanalyse (hinsichtlich räumlich und nach typischen Tätigkeiten abgegrenzte Bereiche), deren Ergebnisse beurteilt und dokumentiert werden müssen. Der Handlungsbedarf muss hinsichtlich Maßnahmen und Umsetzungsfrist dokumentiert werden. Hierzu bietet die Holz-BG hilfreiche Formblätter und Informationen an.
 
Innerhalb der Arbeitsbereichs- und Gefährdungsanalyse müssen die Arbeitsbedingungen zu Holzstaub (= einatembarer Holzstaub < 100 μm aerodynamischem Durchmesser nach DIN EN 481) ermittelt, beurteilt und dokumentiert werden,
 
1.      als krebserzeugender bzw. sensibilisierender Gefahrstoff nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV / TRGS 553) sowie
2.      als brand- und explosionsfähige Atmosphäre (= untere Explosionsgrenze UEG für Holzstaub beträgt 30 g/m³; Korngröße < 200 μm) nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Explosionsfähige Holzstaub-Luftgemische kommen i.d.R. im Innern von Filteranlagen und Spänesilos / ~bunker vor.
 
Sind die von Holzstaub betroffenen Arbeitsbereiche „staubarm“ (≤ 2 mg/m³)?
TRGS 553 Holzstaub und alle o.g. Regelwerke können unter www.baua.de herunter geladen werden. Sie beschreibt, wie Informationen ermittelt und Gefährdungen durch Holzstaub beurteilt werden können.
Für das Ziel staubarme Betriebsarten / Arbeitsbereiche, ~stationäre Maschinen, ~Schleif- und Handarbeitsplätze zu erreichen sind neben technischen Maßnahmen folgende persönliche und vor allem organisatorische Maßnahmen erforderlich:
 
Technische Maßnahmen: Sind die von Holzstaub betroffenen Arbeitsbereiche „staubarm“ (≤ 2 mg/m³)? Z.B. durch
  • Absauganlage nach Stand der Technik
  • staubarme Maschinen
  • automatische Schieber (nicht direkt zugängliche Handschiebern sollten durch automatische Schieber ersetzt werden)
  • holzstaubgeprüfte Staubsauger / Entstauber
 
Persönliche Maßnahmen (Atemschutz): Werden Atemschutzmasken u.a. bei Nichteinhaltung des Grenzwertes 2 mg/m³ zur Verfügung gestellt?
  • Atemschutzmasken (atemwegssensibilisierender Holzstaub und zeitliche Überschreitung des Luftgrenzwertes für bestimmte Arbeitsbereiche / Maschinen / Tätigkeiten)
  • Handschuhe (hautsensibilisierender Holzstaub)


Organisatorische Maßnahmen: Sind die Beschäftigten im Umgang mit Holzstaub informiert und unterwiesen?
  • Betriebsanweisung „Holzstaub“ gemäß § 20 Gefahrstoffverordnung
  • jährliche Unterweisung „Gefahrstoffe“ gemäß § 20 Gefahrstoffverordnung
  • Reinigung mit geprüftem Industriestaubsauger
  • Kapselung / Trennung von Maschinen / Arbeitsbereichen
  • Luftgeschwindigkeitsmessung für festgelegte Betriebszustände (gleichzeitiger Betrieb bestimmter Maschinen)
  • Regelmäßige Prüfung der Absaugung, Rohrleitungen, Erfassungselemente, Filter, Abreinigung und Austragung, Überwachung des Reststaubgehaltes und Rückluftführung

Für die Projektierung / Beurteilung einer Absauganlage geben Maschinenlayout, Zerspanungsleistung, Maschinenlaufzeiten (Maschinenstundenzähler) und Anzahl der gleichzeitig laufenden Maschinen Auskunft über zu erwartende Staubbelastung. Neue Maschinen sollten staubgeprüft sein und mit Maschinenstundenzähler ausgestattet werden. So genannten Mobilen Entstauber bis 6000 m³/h Luftvolumen können mehrere Maschinen bis zu einem maximalen Gesamtrohrdurchmesser von 300 mm gleichzeitig absaugen. Sie vereinen alle technischen Anforderungen inkl. Luftrückführung, Brand- und Explosionsschutz, Füllstandsüberwachung und automatische Filterreinigung und können im Arbeitsraum aufgestellt werden. Nachteilig ist die zusätzliche Lärmbelastung; das geringe Sammelvolumen von 0,5 m³ kann durch eine Brikettierpresse oder Austragung kompensiert werden.
 
Was passiert, wenn der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann?
„Bei Tätigkeiten, bei denen alle Möglichkeiten weiterer technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, bei denen aber dennoch der Schichtmittelwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, ist den Beschäftigten zu tragende persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Dies ist unabhängig von der Einhaltung des Schichtmittelwertes auch dann der Fall, wenn Maschinen und Anlagen betrieben werden, an denen nach dem Stand der Technik nur ein Schichtmittelwert von 5 mg/m³, nicht aber von 2 mg/m³ eingehalten werden kann.
(…) Das Tragen von belastendem Atemschutz darf nur von begrenzter Dauer sein und ist für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Auf Wunsch der Beschäftigten soll ihnen auch bei Einhaltung von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung gestellt werden. Als Atemschutzgeräte sind, sofern kein Sauerstoffmangel vorliegt, geeignet
 
1.      Halb- / Viertelmaske mit P2-Filter
2.      Partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 und
3.      Filtergeräte mit Gebläse TM 1P oder solche mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P, wenn diese eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses besitzen.“
[TRGS 553, Ausgabe August 2008, 2. 5-6]
Tätigkeiten, bei denen Atemschutz zu tragen ist, müssen ermittelt und dokumentiert werden.
 
Die Beratungsstellen der Handwerkskammern und Fachverbände, der Holz-BG und der staatlichen Einrichtungen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit sowie freiberufliche Ing.-Büros können Hilfestellung bei der Umsetzung der TRGS 553 Holzstaub geben. Die Holzfachschule bietet regelmäßig Seminare zu dem vom Bundessozialministerium anerkannten Sachkundenachweis Holzstaub an.
 
 
Abb. 1: Holzstaub und ~späne, die nicht innerhalb des Absaugrohrradius gelangen, werden nicht erfasst / abgesaugt.,
Quelle: Autor
Abb. 2: Schmale flächige Abschnitte im unteren Rohrbogen der Formatkreissäge reduzieren die Absaugleistung erheblich,
Quelle: Autor
Abb. 3: gerissene flexible Rohre bedeuten teure Leckluft,
Quelle: Autor
Abb. 4: nicht angeschlossene Rohre oder offene Schieber gehen zulasten der Absaugleistung (=Einhaltung des Grenzwertes 2 mg/m³) und erhöhen die Energiekosten,
Quelle: Autor
Abb. 5: Flexible geriffelte und unnötig lange Absaugrohre erhöhen den Luftwiderstand und die Stromrechnung.,
Quelle: Autor



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